Page 50 - BRUNEX Preisliste Universal
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AGBs



            1    Allgemeines                                  6   Zahlungskonditionen
            1.1   Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Türenfabrik Brunegg AG (in der Folge      Bei Bezahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 10 Tagen (ab Rechnungs-
               auch als „Lieferantin“ bezeichnet) und dem Besteller richten sich in erster Linie   datum) ist der Besteller zu einem Skontoabzug von 2% berechtigt, ansonsten hat
               nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine In-  die Zahlung innerhalb von 30 Tagen, rein netto, ohne Abzüge zu erfolgen. Nach
               dividualabreden  getroffen  wurden,  bilden  die  vorliegenden  Allgemeinen  Ge-  Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen werden dem Besteller ein Verzugszins von
               schäfts- und Lieferbedingungen die ausschliessliche Grundlage für sämtliche   8% sowie alle sich aus der verspäteten Zahlung ergebenden Kosten in Rechnung
               mit der Lieferantin abgewickelten Geschäfte. Anderslautende Geschäfts- oder   gestellt. Ungerechtfertigte Skonto-Abzüge werden nachgefordert.
               Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Dritter sind deshalb nur dann gültig,   7   Prüfung der Liefergegenstände und Mängelrüge
               wenn und soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich anerkannt
               werden. Sollte der Besteller mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss   7.1   Lieferfristen & Liefertermine
               er die Lieferantin unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall      Die Lieferantin wird stets bemüht sein, die von ihr genannten und sorgfältig be-
               eines schriftlichen Widerspruches behält sich die Lieferantin vor, ihre Angebote   rechneten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwie-
               und Lieferungen ersatzlos zu widerrufen, ohne dass der Besteller hieraus Ansprü-  rigkeiten einzuhalten, doch kann sie hierfür keine rechtliche Gewähr überneh-
               che irgendwelcher Art gegenüber der Lieferantin ableiten kann. Dem formular-  men. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt und andere nicht durch sie
               mässigen Hinweis eines Bestellers auf eigene Geschäftsbedingungen  wider-  zu verantwortende Umstände wie Betriebsstörungen, Maschinendefekte, Lie-
               spricht die Lieferantin hiermit unter Hinweis auf das Vorstehende ausdrücklich.  ferverzögerungen von Zulieferern etc. Der Besteller kann in derartigen Fällen we-
            1.2   Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der Lieferantin sind verbindlich, wenn sie   der vom Vertrag zurücktreten noch irgendwelche Ersatzansprüche für verspätet
               im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der Lieferantin als anwendbar er-  ausgeführte Lieferungen geltend machen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt
               klärt werden.                                     überdies voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. die
            1.3  Kataloge, Preislisten etc. stellen keine rechtlich  verbindlichen  Angebote dar,   Bekanntgabe von Spezifikationen etc., seinerseits fristgerecht erfüllt.
               weshalb eine blosse Bestellung nicht zum Vertragsabschluss führt. Ein Vertrag   7.2  Von der Lieferantin im Auftrag des Bestellers hergestellte Produkte,  welche 4
               kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferantin zustande.   Wochen über Lieferdatum immer noch bei der Lieferantin gelagert sind, werden
               Die Auftragsbestätigung ist vom Besteller sofort nach Eingang auf Vollständig-  dem Besteller mit CHF 50.- / Woche und Palette in Rechnung gestellt.
               keit und Richtigkeit zu überprüfen. Eine allfällige Unvollständigkeit und/oder
               Fehlerhaftigkeit der  Auftragsbestätigung ist/sind der Lieferantin umgehend   8   Prüfung der Liefergegenstände und Mängelrüge
               schriftlich anzuzeigen. Mangels einer derartigen  Anzeige kommt der  Vertrag   8.1   Die Liefergegenstände sind  vom Besteller sofort nach Eingang auf  Vollstän-
               nach Massgabe der Auftragsbestätigung zu Stande.  digkeit (Stückzahl, Abmessungen) sowie auf mögliche Mängel zu untersuchen.
            1.4  Alle Vereinbarungen und rechtlichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen   Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind vom Besteller unter Vorbehalt
               zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch   anzunehmen und von diesem dem betreffenden Spediteur umgehend zwecks
               schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.      Sachverhaltsabklärung und Wahrung aller Rechte anzuzeigen.
            1.5  Sollten einzelne der  vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig   8.2  Allfällige Fehlmengen und/oder Mängel der Liefergegenstände sind der Liefe-
               werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht   rantin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Kalendertagen
               berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne um-  nach Eingang der betreffenden Lieferung schriftlich und unter Angabe der Fehl-
               zudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder   menge und/ oder der festgestellten Sachmängel mitzuteilen.
               rechtliche Zweck erreicht wird.                8.3  Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Untersu-
                                                                 chungs- und Rügefrist nicht entdeckt werden können (sogenannte versteckte
            2   Preisstellung & Fakturierung                     Mängel), sind der Lieferantin sofort nach deren Entdeckung schriftlich und unter
            2.1   Bei den in den Katalogen und Preislisten der Lieferantin aufgeführten Preisen   detaillierter Beschreibung der Mängel mitzuteilen.
               handelt es sich um Richtpreise, die als solche nicht verbindlich sind. Preis-, Sorti-
               ments- und Produktions änderungen bleiben daher jederzeit vorbehalten.  9  Gewährleistung
            2.2  Verbindlich sind erst die in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung genann-  9.1   Die  Lieferantin  leistet  Gewähr  für  den  vorausgesetzten  Gebrauch  der  Liefer-
               ten Preise. Offerten sind nach Massgabe der in ihnen enthaltenen Angaben zeit-  gegenstände sowie –  wo  vorhanden – für deren Verwendung innerhalb der
               lich befristet.                                   Produktspezifikationen.  Eine  Gewähr  für  zugesicherte  Eigenschaften  besteht
            2.3  Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer   nur,  wenn diese schriftlich zugesichert  wurden; dies gilt insbesondere für die
               ab unserem Werk.                                  Feuerbeständigkeit bei Brandschutz-Elementen und für Schalldämmwerte . Aus
            2.4  Sämtliche Lieferungen erfolgen per Spedition, wobei dem Besteller die hierfür   Beratung und Empfehlungen haftet die Lieferantin nur insoweit, als sie ein vor-
               anfallenden Kosten nach Massgabe der jeweils gültigen Transportkostenrege-  sätzliches Verschulden trifft.
               lung der Lieferantin in Rechnung gestellt  werden. Die Lieferung erfolgt nach   9.2  Die Lieferantin verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle
               bestem Ermessen der Lieferantin aber ohne Gewähr für die jeweils billigste Be-  Teile der Lieferung, die nachweislich infolge fehlerhafter Konstruktion, Verwen-
               förderungsart.                                    dung unzureichenden Materials oder mangelhafter Fertigung schadhaft oder
            2.5  Die Verpackung wird von der Lieferantin nicht zurückgenommen. Brunex Lang-  unbrauchbar sind oder werden, nach ihrer Wahl so rasch als möglich instand zu
               paletten werden in Rechnung gestellt und bei Rückgabe gutgeschrieben. Das-  stellen, durch einwandfreie Ware zu ersetzen oder dafür den fakturierten Wa-
               selbe gilt auch für EURO-Paletten, welche nicht im Austausch zurückgegeben   renwert zu vergüten, vorausgesetzt die Mängel sind innerhalb der Gewährleis-
               werden. Die Kosten für den Rücktransport von Paletten zur Lieferantin gehen   tungsfrist entdeckt und der Lieferantin nach Massgabe von Ziffer 7 fristgerecht
               vollumfänglich zu Lasten des Bestellers.          angezeigt worden. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Lieferantin über.
            2.6  Für Expresslieferungen (Lieferzeit unter acht [8] Arbeitstagen) wird ein Express-  9.3  Allfällige Kosten für den Ausbau, Transport und Wiedereinbau von mangelhaften
               zuschlag in Höhe von 10% des Warenwertes verrechnet.         Liefergegenständen gehen zu Lasten des Bestellers und werden von der Liefe-
            2.7  Bei einer Änderung der massgeblichen Rechnungsgrundlagen, im Besonderen   rantin nicht erstattet. Dies gilt auch für vom Besteller ohne Absprache mit der
               bei  Währungsänderungen, bleibt eine entsprechende  Anpassung der Preise   Lieferantin vorgenommene  Abänderungs- und Reparaturarbeiten.
               durch die Lieferantin für noch nicht ausgeführte Lieferungen vorbehalten.  9.4  Soweit im Einzelfall keine abweichende Frist vereinbart wurde, beträgt die Ge-
            2.8  Die Lieferantin ist berechtigt, dem Besteller bereits erbrachte Leistungen bzw.   währleistungsfrist ein (1) Jahr.
               für diesen hergestellte Produkte in Rechnung zu stellen, wenn letzterer von der   9.5  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eingang der Lieferung beim Besteller.
               Lieferantin bereits erfasste, bestätigte oder bearbeitete Aufträge storniert bzw.   Wird der Versand oder die Annahme der Lieferung durch Umstände verzögert,
               widerruft. Die Stornierungskosten betragen in diesem Fall 2 % der erfassten oder   welche die Lieferantin nicht zu  vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist
               bestätigten Netto-Auftragssumme, mindestens jedoch CHF 250.- zzgl. die im   spätestens achtzehn Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
               Widerrufszeitpunkt gültige Mehrwertsteuer.     10  Haftungsausschluss
            3   Konfektionierung                              10.1  Ausser den in Ziffer 8 genannten sind sämtliche Ansprüche des Bestellers, gleich-
               Die Konfektionierung der Liefergegenstände erfolgt nach den vom Besteller vor-  gültig  aus  welchem  Rechtsgrund  sie  erhoben  werden,  insbesondere  jedoch
               gelegten Stück- und Masslisten. Die in den Katalogen und Preislisten der Liefe-  Wandelung, Minderung und Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden aus-
               rantin genannten Preise gelten für Aufträge, die im Detail technisch abgeklärt   drücklich ausgeschlossen, soweit einem solchen Haftungsausschluss nicht zwin-
               sind und AVOR-fertig auf den Bearbeitungs- respektive Bestellformularen der   gende Gesetzesbestimmungen entgegenstehen.
               Lieferantin bei dieser eintreffen. Bei notwendigen Rückfragen und Abklärungen   10.2  Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Falle
               und allfälligen Massaufnahmen vor Ort behält sich die Lieferantin vor, dem Be-  vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden,
               steller eine angemessene Aufwandspauschale zu verrechnen.   die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, wie namentlich
                                                                 Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, nicht realisierte Ein-
                                                                 sparungen, entgangener Gewinn sowie von jeglichen anderen mittelbaren oder
            4   Weiterverarbeitung durch Dritte                  unmittelbaren Schäden.
               Die dem Besteller (sei er Hersteller / Verarbeiter / Montageunternehmen etc.)   10.3  Die Wegbedingung der Haftung gilt ausdrücklich auch für Ansprüche vertrag-
               überlassenen Liefergegenstände (Türrohlinge, konfektionierte und teilkonfektio-  licher und ausservertraglicher Natur, welche auf Handlungen und/oder Unter-
               nierte Türsysteme, etc.) entsprechen bei Auslieferung ab Werk den zu dem Zeit-  lassungen der von der Lieferantin beigezogenen oder eingesetzten Vertreter,
               punkt gültigen Anwendungszertifikaten und Nachweisen im jeweils definierten   Angestellten und Hilfspersonen zurückzuführen sind.
               Anwendungsbereich (Brandschutz, Einbruchhemmung, Schallschutz, …). Die
               Verantwortung für die Einhaltung der Weiterverarbeitungs- und Montagevor-  11   Urheberschutz-, Patent- und Markenrechte
               schriften obliegt ausschliesslich dem Besteller bzw. bei einer  Weitergabe der      Marken, Zeichnungen und Projektunterlagen bleiben Eigentum der Lieferantin.
               Liefergegenstände an einen Dritten letzterem. Die Lieferantin übernimmt dies-  Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung der Lieferantin zu
               bezüglich weder die Verantwortung noch Haftung für Schäden oder Aufwen-  reproduzieren, anderweitig zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.
               dungen  irgendwelcher Art. Zusätzliche Aufwendungen, die  durch  fehlerhafte,   12  Eigentumsvorbehalt
               unsachgemässe oder nicht den Instruktionen entsprechende Bearbeitungen      Alle verkauften Produkte bleiben bis zum Eingang des vollen Kaufpreises im Ei-
               oder Montagen durch den Besteller bzw. Dritten entstehen, gehen ausschliess-  gentum der Lieferantin und sie ist berechtigt, eine entsprechende Eintragung im
               lich zu deren Lasten.                             zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.
                                                              13   Anwendbares Recht und Gerichtsstand
            5   Deklaration des verwendeten Holzes            13.1   Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht unter
               Sämtliche  von  der  Lieferantin  eingesetzten  Holzwerkstoffe  und  Massivhölzer   Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationa-
               stammen aus ihr bekannten Waldbewirtschaftungen bzw. von ihr bekannten   len Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.
               Produzenten. Die jeweils eingesetzten Holzarten gehen aus den Katalogen und   13.2   Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für diejenigen, welche die
               Preislisten hervor: die Informationen über die Holzherkunft stehen auf der Home-  Wirksamkeit des Vertrages oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen betref-
               page der Lieferantin bzw. auf Anfrage zur Verfügung.    fen, sind stets, aber nicht ausschliesslich die am Sitz der Lieferantin zuständigen
                                                                 Gerichte zuständig. Der Lieferantin ist es daher unbenommen, den Besteller an
                                                                 jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder zu belangen.
                                                              13.3  Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit unter
                                                                 Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern bzw. ergänzen.
            Stand 2025-11
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